Geschichte der Psychiatrie

Erbgesundheitsgesetz 1934: Zwangssterilisation und ihre Folgen

Wie das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses rund 400.000 Menschen die Fortpflanzung nahm und warum die Anerkennung Jahrzehnte dauerte.

Das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“, kurz Erbgesundheitsgesetz, wurde am 14. Juli 1933 beschlossen und trat am 1. Januar 1934 in Kraft. Es erlaubte, Menschen mit bestimmten Diagnosen auch gegen ihren Willen unfruchtbar zu machen, darunter viele Menschen mit Schizophrenie, bipolaren Erkrankungen oder Epilepsie. Bis Kriegsende wurden nach gängigen Schätzungen rund 400.000 Menschen sterilisiert. Die Opfer warteten Jahrzehnte auf Anerkennung.

Dieser Artikel erklärt, was das Gesetz regelte, wie die Verfahren abliefen und was die Zwangssterilisation für Betroffene und Familien bedeutete. Einen Überblick über die weitere Entwicklung gibt die Seite Geschichte der Psychiatrie.

Der Hintergrund: Eugenik und „Rassenhygiene“

Das Gesetz entstand nicht aus dem Nichts. Seit Ende des 19. Jahrhunderts verbreitete sich in vielen Ländern die Eugenik, die Vorstellung, man könne die Bevölkerung durch gezielte Steuerung der Fortpflanzung „verbessern“. In Deutschland sprach man von „Rassenhygiene“. Mehrere Bundesstaaten der USA hatten schon Jahrzehnte vor 1933 Sterilisationsgesetze, auch in der Weimarer Republik wurde darüber diskutiert.

Neu war 1933 der Zwang. Frühere deutsche Entwürfe hatten auf Freiwilligkeit gesetzt. Das NS-Gesetz erlaubte die Sterilisation ausdrücklich auch gegen den Willen der Betroffenen und ihrer Angehörigen, notfalls mit Polizeigewalt. Wissenschaftlich war die Annahme, die genannten Krankheiten würden zuverlässig vererbt und ließen sich so ausrotten, schon damals nicht haltbar.

Welche Diagnosen das Gesetz nannte

Das Gesetz zählte acht angeblich erbliche Krankheiten auf und erlaubte zusätzlich die Sterilisation bei schwerem Alkoholismus. Die Begriffe stammen aus der Sprache der Zeit und sind heute überholt.

Begriff im Gesetz Heutige Einordnung
Angeborener „Schwachsinn“ Intelligenzminderung, oft auch Lernschwierigkeiten oder soziale Benachteiligung
Schizophrenie Schizophrenie und andere Psychosen
Zirkuläres (manisch-depressives) Irresein Bipolare Störung, schwere Depression
Erbliche Fallsucht Epilepsie
Erblicher Veitstanz Chorea Huntington
Erbliche Blindheit und erbliche Taubheit Seh- und Hörbehinderungen
Schwere erbliche körperliche Missbildung Körperbehinderungen
Schwerer Alkoholismus Alkoholabhängigkeit

Den größten Anteil der Verfahren machte die Diagnose „Schwachsinn“ aus. Sie war so unscharf, dass sie auf viele Menschen angewendet wurde, die arm waren, in der Schule gescheitert waren oder als sozial auffällig galten. Menschen mit Schizophrenie und Epilepsie bildeten weitere große Gruppen.

Wie ein Verfahren ablief

  1. Meldung: Ärztinnen und Ärzte, Hebammen, Pflegekräfte und andere Heilberufe mussten Personen melden, bei denen sie eine der genannten Krankheiten vermuteten.
  2. Antrag: Den Antrag stellten meist Amtsärzte oder die Leiter von Heil- und Pflegeanstalten, seltener die Betroffenen selbst oder ihre gesetzlichen Vertreter.
  3. Gutachten: Ärzte prüften die Person, oft mit sogenannten Intelligenzprüfungen, die vor allem Schulwissen abfragten.
  4. Beschluss: Das Erbgesundheitsgericht beim Amtsgericht, besetzt mit einem Amtsrichter und zwei Ärzten, entschied in nicht öffentlicher Sitzung.
  5. Beschwerde: Gegen den Beschluss konnte Beschwerde beim Erbgesundheitsobergericht eingelegt werden. Die meisten Anträge wurden dennoch bestätigt.
  6. Eingriff: Die Operation fand in dafür bestimmten Krankenhäusern statt. Wer nicht erschien, konnte polizeilich vorgeführt werden.

Psychiatrische Anstalten spielten eine zentrale Rolle. Patientinnen und Patienten wurden teils erst entlassen, nachdem sie sterilisiert worden waren. Viele Psychiater beteiligten sich als Antragsteller, Gutachter oder Richter, manche aus Überzeugung, andere aus Anpassung.

Die Folgen für die Betroffenen

Die Sterilisation war ein Eingriff in Körper, Lebensplanung und Würde. Bei Frauen war die Operation aufwendiger und gefährlicher als bei Männern. Mehrere Tausend Menschen starben an den Folgen, überwiegend Frauen.

Hinzu kamen seelische und soziale Folgen, die oft ein Leben lang anhielten:

  • Ungewollte Kinderlosigkeit und das Gefühl, als Mensch für „minderwertig“ erklärt worden zu sein.
  • Scham und Schweigen: Viele sprachen nie darüber, auch nicht mit Partnern oder Geschwistern.
  • Eheverbote: Ab 1935 schränkte ein weiteres Gesetz die Heirat von Menschen ein, die als „erbkrank“ galten.
  • Stigmatisierung der Familie: Eine Diagnose galt als Makel für die ganze Verwandtschaft.

Vom Sterilisieren zum Morden

Das Erbgesundheitsgesetz war Teil einer Entwicklung, die Menschen nach ihrem angeblichen Wert für die „Volksgemeinschaft“ sortierte. Wer heute die Abfolge betrachtet, sieht eine Linie: Zuerst wurde Menschen die Fortpflanzung verweigert, ab 1939 wurden psychisch kranke und behinderte Menschen systematisch ermordet. Viele Opfer der späteren Morde waren zuvor bereits zwangssterilisiert worden. Wie die Morde organisiert waren, erklärt der Artikel Aktion T4: Die „Euthanasie“-Morde erklärt.

Häufige Missverständnisse

Rund um das Erbgesundheitsgesetz halten sich einige Annahmen, die einer genaueren Betrachtung nicht standhalten:

  • „Das betraf nur wenige schwer kranke Menschen.“ Tatsächlich ging es um Hunderttausende. Die unscharfen Diagnosen machten es möglich, auch Menschen zu erfassen, die nur arm, ungebildet oder unangepasst waren.
  • „Solche Gesetze gab es damals überall.“ Andere Länder hatten zwar Sterilisationsgesetze, doch in Umfang, Zwang und Tempo ging das NS-Gesetz weit darüber hinaus. Zudem war es Teil eines Programms, das später in Mord mündete.
  • „Die Betroffenen wurden nach dem Krieg sofort rehabilitiert.“ Das Gegenteil war der Fall. Jahrzehntelang mussten Opfer um Anerkennung kämpfen, viele erlebten sie nicht mehr.
  • „Psychische Erkrankungen werden einfach vererbt.“ Nach heutigem Wissen entstehen Erkrankungen wie Schizophrenie oder bipolare Störung aus einem Zusammenspiel vieler Faktoren. Erbanlagen spielen eine Rolle, bestimmen aber nicht das Schicksal eines Menschen. Die meisten Kinder erkrankter Eltern erkranken selbst nicht.

Gerade der letzte Punkt ist für Familien bis heute wichtig. Die Angst, eine Erkrankung „weiterzugeben“, belastet viele Betroffene bei der Familienplanung. Eine humangenetische oder psychiatrische Beratung kann helfen, das eigene Risiko realistisch einzuschätzen, freiwillig und ohne Druck.

Der lange Weg zur Anerkennung

Nach 1945 wurde das Unrecht der Zwangssterilisation lange nicht als solches anerkannt. In der Bundesrepublik galt das Gesetz vielen Juristen und Ärzten nicht als typisches NS-Gesetz, weil es Vorbilder in anderen Ländern hatte. Zwangssterilisierte waren von den regulären Entschädigungsleistungen weitgehend ausgeschlossen. Teils saßen frühere Gutachter in Gremien, die über Anträge der Opfer entschieden.

Zeitpunkt Schritt
1980er-Jahre Einmalige und später laufende Härteleistungen für Zwangssterilisierte
1987 Gründung eines Bundes der „Euthanasie“-Geschädigten und Zwangssterilisierten
1998 Aufhebung der Beschlüsse der Erbgesundheitsgerichte durch Bundesgesetz
2007 Der Bundestag ächtet das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
2010 Die Fachgesellschaft DGPPN bittet Opfer und Angehörige öffentlich um Entschuldigung
20. Wahlperiode Der Bundestag erkennt die Opfer von „Euthanasie“ und Zwangssterilisation auf Grundlage eines fraktionsübergreifenden Antrags ausdrücklich als Verfolgte des NS-Regimes an

Für die meisten Betroffenen kam diese Anerkennung zu spät. Viele starben, ohne dass ihr Leid öffentlich gewürdigt worden war. Heute bemühen sich Gedenkstätten, Archive und Forschungsprojekte, die Namen und Lebensgeschichten sichtbar zu machen.

Spurensuche in der eigenen Familie

Viele Familien wissen nicht, dass eine Großmutter, ein Onkel oder eine Urgroßmutter betroffen war. Hinweise sind oft Andeutungen, auffällige Lücken in Familiengeschichten oder eine nie erklärte Kinderlosigkeit. Wer nachforschen möchte, kann so vorgehen:

  • Namen, Geburtsdaten und Wohnorte der Person sammeln, dazu bekannte Klinik- oder Heimaufenthalte.
  • Beim zuständigen Staats- oder Landesarchiv nach Akten des Erbgesundheitsgerichts oder des Gesundheitsamts fragen.
  • Gedenkstätten zur NS-„Euthanasie“ ansprechen, die oft Erfahrung mit solchen Anfragen haben.
  • Sich Zeit lassen: Akten können belastend sein, besonders wenn darin abwertende Gutachten stehen.

Was die Geschichte heute bedeutet

Das Erbgesundheitsgesetz zeigt, wie schnell Medizin zum Werkzeug der Ausgrenzung werden kann, wenn Menschen nach Nutzen und Erbanlagen bewertet werden. Für Menschen mit psychischen Erkrankungen und ihre Familien ist diese Geschichte nicht abstrakt. Die Vorstellung, psychische Erkrankungen seien ein vererbter Makel, wirkt in Vorurteilen bis heute nach.

Heutige Grundsätze wie die informierte Einwilligung, das Recht auf körperliche Unversehrtheit und die Selbstbestimmung bei medizinischen Entscheidungen sind auch eine Antwort auf diese Verbrechen. Wie Vorurteile gegenüber psychisch kranken Menschen entstehen und was gegen sie hilft, beschreibt die Seite Stigma und Diskriminierung.

Häufige Fragen

Fragen und Antworten

Wer konnte nach dem Erbgesundheitsgesetz sterilisiert werden?
Das Gesetz nannte acht angeblich erbliche Krankheiten und zusätzlich schweren Alkoholismus: angeborenen „Schwachsinn“, Schizophrenie, zirkuläres (manisch-depressives) Irresein, erbliche Fallsucht (Epilepsie), erblichen Veitstanz (Chorea Huntington), erbliche Blindheit, erbliche Taubheit und schwere erbliche körperliche Missbildung. In der Praxis entschieden oft auch soziale Kriterien wie Armut, Schulversagen oder ein als unangepasst geltender Lebenswandel.
Was war ein Erbgesundheitsgericht?
Erbgesundheitsgerichte waren Sondergerichte, die bei den Amtsgerichten eingerichtet wurden. Sie bestanden aus einem Amtsrichter und zwei Ärzten und entschieden über die Anträge auf Sterilisation. Gegen den Beschluss war eine Beschwerde beim Erbgesundheitsobergericht möglich, die nur selten Erfolg hatte. Die Verfahren waren nicht öffentlich.
Wurden die Opfer nach 1945 entschädigt?
Lange kaum. Das Gesetz galt in der Bundesrepublik nicht als typisches NS-Unrecht, und Zwangssterilisierte waren von den regulären Entschädigungsleistungen weitgehend ausgeschlossen. Erst ab den 1980er-Jahren gab es Härteleistungen, 1998 wurden die Beschlüsse der Erbgesundheitsgerichte aufgehoben, 2007 ächtete der Bundestag das Gesetz.
Wie finde ich heraus, ob ein Familienmitglied betroffen war?
Hinweise finden sich oft in Gerichtsakten der Erbgesundheitsgerichte, in Gesundheitsamts- oder Krankenakten. Diese Unterlagen liegen heute meist in Staats- und Landesarchiven. Archive helfen bei der Suche, wenn Sie Namen, Geburtsdatum und letzte bekannte Wohnorte nennen. Auch Gedenkstätten und regionale Forschungsprojekte unterstützen Angehörige.

Quellen und Grundlagen

  • Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933, Reichsgesetzblatt I
  • Deutscher Bundestag, Drucksache 20/11945: Opfer von NS-„Euthanasie“ und Zwangssterilisation, Aufarbeitung intensivieren (2024)
  • Deutscher Bundestag: Beschluss zur Ächtung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (2007)
  • DGPPN: Psychiatrie im Nationalsozialismus, Erinnerung und Verantwortung (2010)
  • Gisela Bock: Zwangssterilisation im Nationalsozialismus

Diese Seite ersetzt keine ärztliche, psychotherapeutische oder rechtliche Beratung. Sie erklärt allgemeine Zusammenhänge; wie es im Einzelfall weitergeht, klären Betroffene und Angehörige mit den behandelnden Fachleuten. Hinweise auf Fehler nehmen wir über die Kontaktseite gerne entgegen.

Zuletzt überarbeitet am 26. Oktober 2026 von der Redaktion Lichtblick.