Psychotherapie

Psychotherapie beantragen: Sprechstunde, Probatorik und Wartezeit

Von der Sprechstunde bis zum Antrag bei der Krankenkasse: wie der Weg zur Psychotherapie abläuft und wie Sie die Wartezeit überbrücken.

Der Weg in eine Psychotherapie auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse beginnt immer mit einer psychotherapeutischen Sprechstunde. Eine Überweisung brauchen Sie dafür nicht. Erst danach folgen Probesitzungen, ein ärztlicher Konsiliarbericht und der Antrag bei der Krankenkasse, den die Praxis für Sie vorbereitet.

Dieser Artikel beschreibt die Schritte genauer als die Übersichtsseite Psychotherapie und zeigt, was Sie gegen lange Wartezeiten tun können. Die Angaben beziehen sich auf die gesetzliche Krankenversicherung. Privat Versicherte und Beihilfeberechtigte sollten ihre Tarifbedingungen prüfen, weil dort eigene Regeln gelten.

Der Ablauf im Überblick

Schritt Was passiert Antrag nötig?
Psychotherapeutische Sprechstunde Erstgespräch, Klärung, ob eine Erkrankung vorliegt und welche Hilfe passt nein, Gesundheitskarte genügt
Akutbehandlung (falls nötig) kurzfristige Entlastung in einer akuten Krise nein, die Praxis zeigt sie der Kasse an
Probatorische Sitzungen Probesitzungen: passt die Zusammenarbeit, welches Verfahren, welche Ziele nein
Konsiliarbericht ärztliche Abklärung körperlicher Ursachen nein, Sie holen ihn bei einer Ärztin ein
Kurzzeittherapie bis zu 24 Stunden in zwei Abschnitten ja, Antrag ohne Gutachten
Langzeittherapie längere Behandlung, Umfang je nach Verfahren ja, Begutachtung möglich

Schritt 1: Die psychotherapeutische Sprechstunde

Die Sprechstunde ist der Einstieg. Sie dient dazu, Ihre Beschwerden einzuordnen und zu klären, ob eine Psychotherapie sinnvoll ist oder ob andere Hilfen besser passen, etwa eine fachärztliche Behandlung, eine Beratungsstelle oder eine Selbsthilfegruppe. Je nach Bedarf umfasst sie einen oder mehrere Termine.

Am Ende erhalten Sie eine schriftliche Information mit der Empfehlung der Therapeutin. Heben Sie dieses Blatt auf: Die Terminservicestelle braucht die Empfehlung, wenn sie Ihnen anschließend einen Termin für Akutbehandlung oder Probatorik vermitteln soll.

So finden Sie einen Termin: Viele Praxen haben feste telefonische Sprechzeiten, die auf ihrer Website oder auf dem Anrufbeantworter stehen. Die Arztsuche der Kassenärztlichen Vereinigung Ihres Bundeslandes listet Praxen mit Kassenzulassung. Alternativ vermittelt die Terminservicestelle unter 116 117 oder über die Online-Terminbuchung einen Sprechstundentermin, allerdings nicht unbedingt in Ihrer Wunschpraxis.

Schritt 2: Akutbehandlung, wenn es schnell gehen muss

Stellt die Therapeutin in der Sprechstunde fest, dass Sie sofort Unterstützung brauchen, kann sie eine Akutbehandlung beginnen. Sie soll akute Symptome lindern und stabilisieren, ersetzt aber keine reguläre Therapie. Die Akutbehandlung muss nicht beantragt werden, die Praxis zeigt sie der Krankenkasse nur an. Stunden aus der Akutbehandlung werden auf eine spätere Therapie angerechnet.

Bei Lebensgefahr oder Suizidgedanken ist die Akutbehandlung nicht der richtige Weg. Dann gelten der Notruf 112, der ärztliche Bereitschaftsdienst 116 117, die Telefonseelsorge und die psychiatrische Klinik, siehe Psychische Krise.

Schritt 3: Probatorische Sitzungen und Konsiliarbericht

Bevor eine Therapie beantragt wird, finden probatorische Sitzungen statt, bei Erwachsenen in der Regel zwei bis vier. Darin prüfen Sie und die Therapeutin, ob die Zusammenarbeit passt, welches Verfahren geeignet ist und welche Ziele Sie verfolgen. Nutzen Sie diese Zeit bewusst. Es ist ausdrücklich erlaubt zu sagen, dass die Chemie nicht stimmt.

Parallel holen Sie einen Konsiliarbericht ein. Darin bestätigt eine Ärztin, zum Beispiel aus der Hausarztpraxis, dass körperliche Ursachen abgeklärt sind, die die Beschwerden erklären könnten, etwa eine Schilddrüsenerkrankung. Die Therapeutin gibt Ihnen dafür ein Formular mit.

Schritt 4: Der Antrag bei der Krankenkasse

Den Antrag stellt die Praxis gemeinsam mit Ihnen. Sie unterschreiben, die Therapeutin ergänzt die fachlichen Angaben.

Kurzzeittherapie: Sie umfasst bis zu 24 Stunden, aufgeteilt in zwei Abschnitte. Eine Begutachtung ist nicht vorgesehen. Viele Behandlungen beginnen so und werden bei Bedarf in eine Langzeittherapie umgewandelt.

Langzeittherapie: Ihr Umfang richtet sich nach dem Verfahren. Für die analytische Psychotherapie sind die Kontingente am größten, für die Systemische Therapie am kleinsten. Die Krankenkasse kann ein Gutachterverfahren einleiten. Dafür schreibt die Therapeutin einen Bericht ohne Ihren Namen, den eine unabhängige Gutachterin prüft.

Die Krankenkasse muss innerhalb gesetzlicher Fristen über den Antrag entscheiden und ist verpflichtet, Ihnen mitzuteilen, wenn sie diese Fristen nicht einhalten kann. Fragen Sie bei Verzögerungen nach. Wird ein Antrag abgelehnt, können Sie Widerspruch einlegen; Ihre Therapeutin kann Sie dabei unterstützen.

Wartezeit: realistisch planen

Der Engpass liegt meist nicht bei der Sprechstunde, sondern beim freien Platz für die eigentliche Therapie. In vielen Regionen müssen Sie mit mehreren Monaten rechnen, auf dem Land oft länger als in Großstädten. Diese Strategien haben sich bewährt:

  • Mehrere Praxen gleichzeitig anfragen und sich auf Wartelisten setzen lassen. Sagen Sie ab, sobald Sie einen Platz haben.
  • Eine Liste führen mit Datum, Praxis und Antwort. Sie brauchen sie, falls Sie später eine Kostenerstattung beantragen.
  • Ausbildungs- und Hochschulambulanzen fragen. Dort behandeln Therapeutinnen in fortgeschrittener Ausbildung unter Supervision, oft mit kürzeren Wartezeiten.
  • Gruppentherapie in Betracht ziehen. Sie ist genauso eine Kassenleistung, und Plätze sind manchmal schneller frei.
  • Flexibel bei Terminen sein: Wer auch vormittags kann, hat bessere Chancen.
  • Telefonzeiten nutzen: Viele Praxen sind nur in kurzen Zeitfenstern erreichbar. Rufen Sie genau dann an.

Kostenerstattung für eine Privatpraxis

Finden Sie trotz nachweisbarer Suche keinen Platz bei einer Praxis mit Kassenzulassung, kann die Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine approbierte Psychotherapeutin ohne Kassenzulassung übernehmen. Die Rechtsgrundlage ist die Kostenerstattung bei unaufschiebbaren Leistungen im Sozialgesetzbuch V.

Die Hürden sind hoch. In der Regel müssen Sie zeigen, dass die Behandlung notwendig und dringend ist und dass Sie innerhalb zumutbarer Zeit keinen Kassenplatz bekommen haben, auch nicht über die Terminservicestelle. Entscheidend ist: Stellen Sie den Antrag vor Beginn der Behandlung und warten Sie die Entscheidung ab. Lassen Sie sich von der Krankenkasse vorab erklären, welche Nachweise sie verlangt. Viele Kassen verweisen zunächst auf die Terminservicestelle.

Die Zeit bis zum Therapieplatz überbrücken

Warten heißt nicht, ohne Hilfe zu sein. Sinnvolle Zwischenschritte sind:

  1. Hausärztliche Begleitung mit regelmäßigen Terminen.
  2. Fachärztliche Behandlung in der Psychiatrie, etwa wenn Medikamente infrage kommen. Wer was macht, erklärt der Artikel Psychiater, Psychologe, Psychotherapeut.
  3. Beratungsstellen, Sozialpsychiatrischer Dienst und Telefonberatung, siehe Hilfe finden.
  4. Digitale Gesundheitsanwendungen, die Ärztinnen und Psychotherapeuten auf Rezept verordnen können.
  5. Selbsthilfegruppen als Ergänzung, nicht als Ersatz.

Der erste Anruf in der Praxis

Viele Menschen schieben das erste Telefonat lange vor sich her. Ein kurzer Spickzettel macht es leichter. Diese Angaben reichen völlig aus:

  1. Name und Rückrufnummer, dazu die Information, dass Sie gesetzlich versichert sind.
  2. Der Wunsch nach einem Termin für die psychotherapeutische Sprechstunde.
  3. In einem Satz, worum es geht, etwa „seit einigen Monaten gedrückte Stimmung und Schlafprobleme“. Mehr ist am Telefon nicht nötig.
  4. Die Frage, ob es eine Warteliste gibt und wie lange sie ungefähr ist.
  5. Zu welchen Zeiten Sie erreichbar sind.

Sprechen Sie auf den Anrufbeantworter, wenn niemand abnimmt, und notieren Sie Datum und Uhrzeit in Ihrer Suchliste. Viele Praxen rufen zurück, wenn ein Platz frei wird oder ein Termin abgesagt wurde. Halten Sie in dieser Zeit Ihr Telefon möglichst erreichbar.

Privat versichert oder beihilfeberechtigt

Für privat Versicherte gelten die Bedingungen des jeweiligen Tarifs. Häufig ist vor Beginn der Therapie eine Kostenzusage nötig, manche Tarife begrenzen die Zahl der Sitzungen pro Jahr oder erstatten nur einen Teil. Fragen Sie vor der ersten probatorischen Sitzung schriftlich bei Ihrer Versicherung nach, welche Unterlagen sie verlangt. Die Beihilfe hat eigene Antragswege, die sich zwischen Bund und Ländern unterscheiden. Privat Versicherte können auch Praxen ohne Kassenzulassung nutzen, sofern die Therapeutin approbiert ist.

Häufige Stolpersteine

  • Die schriftliche Information aus der Sprechstunde geht verloren; ohne sie kann die Terminservicestelle keine Probatorik vermitteln.
  • Der Konsiliarbericht wird zu spät eingeholt und verzögert den Antrag.
  • Eine Behandlung in einer Privatpraxis beginnt, bevor die Kasse über die Kostenerstattung entschieden hat.
  • Die Suche wird nach wenigen Absagen aufgegeben, obwohl sich Wartelisten oft schneller bewegen als angekündigt.

Welches Verfahren passt?

Die Kasse bezahlt Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie und Systemische Therapie. Welches Verfahren eine Praxis anbietet, steht meist in der Arztsuche. Wie sich die beiden häufigsten Verfahren unterscheiden, erklärt der Artikel Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologische Therapie. Mindestens so wichtig wie das Verfahren ist, dass Sie sich bei der Therapeutin verstanden fühlen.

Wie Angehörige helfen können

Für Menschen mit Depression oder Angst ist schon das Telefonieren mit Praxen eine große Hürde. Angehörige können Praxen heraussuchen, Telefonzeiten notieren, die Liste der Anfragen führen und an Termine erinnern. Die Anrufe selbst und die Gespräche in der Sprechstunde sollte die betroffene Person, wenn irgend möglich, selbst führen. Fragen Sie, welche Unterstützung gewünscht ist, statt alles zu übernehmen.

Häufige Fragen

Fragen und Antworten

Brauche ich eine Überweisung für die Psychotherapie?
Nein. Für die psychotherapeutische Sprechstunde reicht die Gesundheitskarte. Vor Beginn der eigentlichen Therapie ist aber ein Konsiliarbericht nötig, in dem eine Ärztin körperliche Ursachen abklärt. Den holen Sie während der probatorischen Sitzungen ein.
Muss ich den Antrag selbst schreiben?
Nein. Den Antrag auf Kurz- oder Langzeittherapie bereitet die Psychotherapeutin vor; Sie unterschreiben ihn. Bei einer Langzeittherapie kann die Krankenkasse eine Begutachtung veranlassen. Dafür schreibt die Therapeutin einen anonymisierten Bericht.
Hilft die Terminservicestelle auch bei der Suche nach einem Therapieplatz?
Die Terminservicestellen vermitteln Termine für die Sprechstunde und, wenn die Sprechstunde das empfohlen hat, für Akutbehandlung und probatorische Sitzungen. Einen Anspruch auf einen festen Platz für die anschließende Therapie gibt es über diesen Weg nicht.
Erfährt mein Arbeitgeber von der Psychotherapie?
Nein. Psychotherapeutinnen unterliegen der Schweigepflicht, und die Krankenkasse gibt keine Informationen an Arbeitgeber weiter. Liegen Termine in der Arbeitszeit, genügt in der Regel eine Terminbescheinigung der Praxis, die keine Diagnose enthält.

Quellen und Grundlagen

  • Gemeinsamer Bundesausschuss: Psychotherapie-Richtlinie
  • Kassenärztliche Bundesvereinigung: Informationen zur Terminservicestelle 116 117
  • Bundespsychotherapeutenkammer: Patienteninformationen zum Weg in die Psychotherapie
  • Sozialgesetzbuch V, § 13 Abs. 3: Kostenerstattung bei unaufschiebbaren Leistungen

Diese Seite ersetzt keine ärztliche, psychotherapeutische oder rechtliche Beratung. Sie erklärt allgemeine Zusammenhänge; wie es im Einzelfall weitergeht, klären Betroffene und Angehörige mit den behandelnden Fachleuten. Hinweise auf Fehler nehmen wir über die Kontaktseite gerne entgegen.

Zuletzt überarbeitet am 26. Oktober 2026 von der Redaktion Lichtblick.